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Scheidungskosten müssen nicht den finanziellen Ruin bedeuten

Viele Paare schrecken aufgrund der befürchteten Scheidungskosten vor einer Ehescheidung zurück, auch wenn die Beziehung bereits zerrüttet ist, Sie längst die Trennung vollzogen haben und getrennt leben (Zu den weitreichenden Folgen einer solchen Trennung ohne Scheidung). Ein gescheiterte Ehe sollte jedoch nicht aufgrund solcher finanzieller Befürchtungen vor den Kosten der Scheidung fortgeführt werden. Die Scheidungskosten müssen nicht zwangsläufig zu einer finanziellen Zerreißprobe werden, hier lässt sich auch Einiges sparen.


1. Welche Scheidungskosten kommen auf mich zu?

Die Scheidungskosten sind bei einer Scheidung natürlich ein wesentlicher Faktor. Die Scheidungskosten setzen sich in erster Linie aus Gerichtskosten und Anwaltskosten zusammen. Der größte Teil der anfallenden Scheidungskosten ist somit durch gesetzliche Gebührenordnungen geregelt. Ehepaare, die sich scheiden lassen möchten, werden oftmals von den finanziellen Belastungen überrascht, die die Scheidungskosten mit sich bringen.


2. Wann muss man die Scheidungskosten zahlen?

Wichtig ist zu wissen, dass bereits mit dem Beauftragen des Scheidungsantrags Scheidungskosten fällig werden. (Außer Sie haben ein geringes Einkommen und einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe). Denn derjenige der die Scheidung einreicht,  muss die kompletten Gerichtskosten als Vorschuss vorstrecken. Zwar können Sie sich die Hälfte dieser Kosten nach Rechtskraft der Scheidung von Ihrem geschiedenen Ehepartner auf Antrag rückerstatten lassen. Wenn Sie aber nicht vorab gezahlt werden, wird das Familiengericht überhaupt nicht tätig und die Scheidung läuft niemals an.
Auch der Scheidungsanwalt wird einen Vorschuss für die Anwaltskosten bei den Scheidungskosten von Ihnen verlangen
.

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Sandra Segl klärt auf:
"Auch in unserer Kanzlei verlangen wir einen bestimmten Vorschuss auf die Scheidungskosten. Ohne Bezahlung können auch wir nicht arbeiten und leben. Wir verlangen aber im Rahmen der von uns angebotenen Scheidung Online garantiert nur die gesetzlichen Mindestgebühren.
Das heißt, Sie zahlen sicher nirgends weniger! Zudem haben Sie bei uns die Möglichkeit, die Kosten der Scheidung zinsfrei in drei Raten zu begleichen oder wir vereinbaren einen Ratenzahlungsplan mit Ihnen. Fragen Sie bei uns nach! Scheuen Sie sich nicht! Viele Mandanten machen von diesem Angebot Gebrauch."


3. Was kostet eine Scheidung?

Natürlich fragen Sie sich an dieser Stelle, wieviel kostet eine Scheidung denn nun genau? Und natürlich wollen Sie wissen, wie hoch die Scheidungskosten in Ihrem Fall sein werden. Wir helfen Ihnen dabei individuell weiter:
Die anfallenden Scheidungskosten können Sie selbst mittels unseres Scheidungskostenrechners bereits im Vorfeld kostenlos, online und mit sofortigem persönlichem Ergebnis ermitteln.
Sowohl die Höhe der Gerichtskosten als auch der Anwaltskosten, also die gesamten Scheidungskosten bemessen sich bei der Scheidung nach dem so genannten Verfahrenswert.
WICHTIG: Der Verfahrenswert ist ein reiner Rechenwert und nicht der Betrag, den Sie an Kosten der Scheidung zu zahlen haben.

Der Verfahrenswert errechnet sich aus dem monatlichen Nettoeinkommen beider Ehepartner, der Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder, dem Vermögen der Ehepartner und der Anzahl der Rentenanwartschaften beider Ehepartner.

Der Verfahrenswert errechnet sich aus dem monatlichen Nettoeinkommen beider Ehepartner, der Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder, dem Vermögen der Ehepartner und der Anzahl der Rentenanwartschaften beider Ehepartner.


4. Die Höhe der Scheidungskosten lässt sich begrenzen

a) Nur ein Scheidungsanwalt spart Scheidungskosten
Beauftragen Sie, wenn Sie sich mit Ihrem Ehepartner einig sind, nur einen Scheidungsanwalt. Dadurch sparen Sie ganz erheblich an Scheidungskosten. Sie müssen aber daran denken, eine schriftliche Vereinbarung mit Ihrem Ehepartner (Muster siehe unten) über die anteilige Kostentragung de Kosten für die Scheidung zu treffen.

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Sandra Segl klärt auf:
"Bestehen allerdings schon im Trennungsjahr Reibungspunkte, oder Streitpunkte im Vorfeld der Scheidung, sollten Sie immer in Erwägung ziehen, einen eigenen Scheidungsanwalt zu beauftragen. Fragen Sie gerne bei uns nach, wenn Sie diesbezüglich Rat brauchen!"

b) Folgesachen möglichst nicht vor Gericht klären lassen
Sie können die Scheidungskosten reduzieren, indem Sie sich von Ihrem Scheidungsanwalt frühzeitig beraten lassen, über eine umfassende Einigung mit Ihrem Ehepartner über alle anstehenden Fragen wie Unterhalt, Zugewinn, Vermögen.

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Sandra Sgel klärt auf:
Es sollte im Vorfeld der Scheidung bereits eine friedliche Einigung aller offenen Punkte herbeigeführt werden. Diese fassen wir bei Beauftragung dann regelmäßig individuell für unsere Mandanten rechtssicher ab. Die notarielle Beurkundung oder Protokollierung im Scheidungstermin ist dann nur noch reine Formsache.
Natürlich entstehen für die Mandanten dadurch bestimmte weitere Scheidungskosten. Wir treffen hierüber in der Regel aber vorab mit dem Mandanten eine faire Vereinbarung. Es kostet den Mandanten weniger, als wenn Sie zum Beispiel eine für sich sehr ungünstige Unterhaltsregelung selbst getroffen haben. Diese kann Sie dann weit in die Zukunft viel Geld kosten. Sparen Sie hier nicht am falschen Ende. Fragen Sie bei uns nach, mit welchen Kosten Sie für eine Scheidungsvereinbarung zu rechnen haben!

5. Klare Verhältnisse bei den Kosten einer Scheidung Online


Wir haben uns bundesweit auf die Durchführung der Online Scheidung spezialisiert. Sie können dabei Einiges an Scheidungskosten sparen.
Wir haben uns zum Ziel gesetzt, scheidungswilligen Paaren nicht durch versteckte Preisfallen oder unangemessene Vergütungsvereinbarungen überhöhte Scheidungskosten aufzuerlegen. Wir berechnen Ihnen bei den  Scheidungskosten neben den anfallenden Mindestgebühren keine weiteren Kosten im Rahmen unserer Vertretung als Scheidungsanwalt.
Voraussetzung für die niedrigsten Scheidungskosten ist jedoch, dass Ihre Scheidung einvernehmlich erfolgt und die Vermögensauseinandersetzung usw. bereits geklärt wurde. Allerdings sind wir Ihnen auch gerne bei der Erstellung einer Scheidungsvereinbarung oder der Vertretung einer streitigen Scheidung behilflich.
Sprechen Sie uns gerne darauf an!

Expertentipp



Fachanwältin für Familienrecht Sandra Segl rät:
Wenn Sie nur einer von Ihnen als Ehegatten einen Scheidungsanwalt beauftragt, können Sie mit Ihrem Ehepartner vereinbaren, dass sie die Scheidungskosten hälftig (oder zu jedem von Ihnen gewünschten Anteil) tragen.
Sie sollten diese Vereinbarung zu den Scheidungskosten aber unbedingt schriftlich treffen, auch wenn Sie sich zu diesem Zeitpunkt 100 prozentig einig sind und dem anderen vertrauen.

Ich habe es leider in meiner Kanzlei oftmals erlebt, dass der andere von der Vereinbarung nach der Scheidung nichts mehr wissen wollte und den geschiedenen Ehepartner mit den Kosten der Scheidung alleine sitzen gelassen hat. Es kann auch schnell zu Missverständnissen kommen, wenn keine schriftliche Vereinbarung zu den Scheidungskosten besteht.
Sie können diese Vereinbarung zu den Kosten der Scheidung selbst verfassen und unterschreiben. Sie benötigen keinen Anwalt, Notar und/oder gerichtliche Genehmigung dafür. Ich habe Ihnen hier ein kostenloses Muster für eine Scheidungskostenvereinbarung zur Verfügung gestellt.

Fachanwalt für Familienrecht

Die Scheidungskosten sind übrigens beim Fachanwalt für Familienrecht nicht höher.








Finden Sie hier keine Antwort, kontaktieren Sie uns einfach.
Mit uns können Sie reden.
Muster Vereinbarung Scheidungskosten

Vereinbarung über die Scheidungskosten

Wir, die Eheleute
Erika Mustermann (Name Ehefrau), Adresse,
und
Herbert Mustermann (Name Ehemann), Adresse, vereinbaren hiermit,
dass wir alle Kosten der anstehenden (erfolgten) Scheidung hälftig (es ist auch möglich eine andere Aufteilung vorzunehmen) tragen.
Das umfaßt die Kosten für den Scheidungsanwalt und die Gerichtskosten.

Unterschrift, Datum (Ehefrau)                       Unterschrift, Datum (Ehemann)
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