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Scheidungsantrag - Was gibt es zu beachten?

Mit dem Scheidungsantrag wird beim zuständigen Familiengericht das Verfahren zur Durchführung einer Scheidung aufgenommen. Nach deutschem Recht muss ein Anwalt, ein so genannter "Scheidungsanwalt", den Scheidungsantrag bei Gericht einreichen. Das Verfahren kann einfach und unkompliziert erfolgen, wenn Ehepaare sich dazu entschließen, die Scheidung online zu beantragen (dazu mehr unten).
1. Scheidungsantrag in beiderseitigem Einvernehmen

Jede Scheidung ist eine emotionale Belastung für beide Ehepartner. Das Verfahren kann jedoch für alle Beteiligten weniger belastend verlaufen, wenn sich die Eheleute dazu entschließen, den
Scheidungsantrag als einvernehmliche Scheidung zu beantragen. Das bedeutet, dass der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt und mit dem Scheidungsantrag keine zusätzlichen streitigen Folgesachen (Unterhalt, Sorgerecht etc.) eingereicht werden. Dies gelingt nur, wenn die Ehepartner trotz der Enttäuschung über das Scheitern der Ehe und der Trennung in der Lage sind, sich über die Aufteilung des Vermögens und den friedlichen Ablauf der Scheidung zu einigen, bevor ein Anwalt damit beauftragt wird, den Scheidungsantrag beim Familiengericht zu stellen. Sind sich die Eheleute weitgehend einig, reicht es nämlich aus, wenn nur ein Scheidungsanwalt mit dem Scheidungsantrag beauftragt wird. (Erfahren Sie, weshalb eine Scheidung mit einem Anwalt möglich ist)
2. Wie wird der Scheidungsantrag eingereicht?

Da in Deutschland der so genannte Anwaltszwang (§ 114 Absatz 1 FamFG) für die Scheidung gilt, muss der Scheidungsantrag zwingend von einem Scheidungsanwalt (das ist ein "normaler" Anwalt, den der Volksmund nur so nennt) gestellt werden. Der Scheidungsanwalt muss den Scheidungsantrag in einer bestimmten dem Gesetz entsprechenden Form schriftlich verfassen und im Original unterschreiben.


3. Was muss der Scheidungsantrag beinhalten?

Der Scheidungsantrag muss bestimmte vom Gesetz vorgesehene Angaben enthalten. Unter anderem sind dies:
  • Persönliche Angaben von beiden Ehegatten (Vornamen, Nachnamen, Anschrift, Staatsangehörigkeit)
  • Letzter gemeinsamer Wohnsitz der Ehegatten
  • Angaben zur Eheschließung (Datum und Ort der Eheschließung, Heiratsregisternummer, Heiratsurkunde im Original (oder beglaubigte Kopie)
  • Antragsteller der Scheidung
  • Zeitpunkt der Trennung
  • Datum des eventuellen Auszugs des Ehepartners
  • Gemeinsame Kinder (Name, Geburtsdatum, Wohnort)
  • Erklärung, ob Zustimmung des Ehepartners zur Scheidung vorliegt
  • Erklärung, ob es Eheverträge oder Regelungen zum Versorgungsausgleich, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Umgangsrecht, Sorgerecht, Ehewohnung, Hausrat gibt
  • Nettoverdienst beider Ehegatten

Der Scheidungsanwalt wird Sie nach diesen Angaben fragen und Sie bei Unklarheiten unterstützen. Auch wenn Ihnen Angaben nicht bekannt sind (zum Beispiel der neue Wohnort des Ehegatten). Wir in unserer Kanzlei haben uns auf derartige Fälle spezialisiert.
Ein entsprechendes Muster eines Scheidungsantrags finden Sie, hier.


4. Wo wird der Scheidungsantrag eingereicht?

Der Scheidungsantrag muss durch den Scheidungsanwalt beim für die Scheidung zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Das Familiengericht ist eine spezielle Abteilung bei den Amtsgerichten, die nur für die Bearbeitung von Familiensachen gebildet wurden. Dort werden die Verfahren von einem Einzelrichter bearbeitet, der sowohl über den Scheidungsantrag als auch über eventuelle Scheidungsfolgesachen entscheidet. Welches Familiengericht für den Scheidungsantrag örtlich zuständig ist, folgt einer gesetzlich festgelegten Reihenfolge. Relevant ist dabei die letzte gemeinsame Ehewohnung der Ehegatten, wo eventuelle Kinder leben bzw. wo der Antragsgegner jetzt lebt.

5. Wann kann der Scheidungsantrag eingereicht werden?

Der Scheidungsantrag kann nach etwa 9 - 10 Monaten beim Familiengericht eingereicht werden. Das liegt daran, dass bei einer "normalen" Scheidung in etwa 4 - 6 Monate vergehen, bis der Scheidungstermin stattfindet. Erst an diesem Tag müssen alle Voraussetzungen der Scheidung erfüllt sein. Also auch der Ablauf des Trennungsjahres.

     Ausnahmen:

  • Eine Ausnahme hiervon bilden Scheidungen bei denen der antragstellende Ehepartner Verfahrenskostenhilfe beantragt. Da die Verfahrenskostenhilfe nur vom Familiengericht bewilligt wird, wenn alle Voraussetzungen der Scheidung bereits vorliegen, kann der Scheidungsantrag erst nach Einhalten des Trennungsjahres gestellt werden.
  • Ebenso verhält es sich, wenn der Versorgungsausgleich bei der Scheidung nicht durchgeführt wird. Da dann theoretisch jederzeit ("Blitzscheidung") der Scheidungstermin stattfinden kann, sollte der Scheidungsantrag erst nach frühestens 11 Monaten eingereicht werden.

6. Wer kann den Scheidungsantrag beauftragen?

Wer von beiden Ehegatten dabei den Scheidungsantrag in Auftrag gibt, ist eigentlich nicht relevant. Sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann können den Scheidungsantrag stellen. Es ist aber auch möglich, dass beide Ehepartner den Scheidungsantrag einreichen, §1564 Bürgerliches Gesetzbuch. Es führt dann der Scheidungsantrag, der früher zugestellt wurde.

7. Scheidungsantrag online - das geht bei uns!

Die Anwaltsgebühren stellen bei den Scheidungskosten in einem Scheidungsverfahren den größten Kostenfaktor dar. Wenn man sich für eine Scheidung nur einen Anwalt nimmt, kann man dadurch Kosten beim Scheidungsantrag sparen. Zusätzlich zu den Anwaltskosten können Ehepaare Zeit und Nerven sparen, wenn sie den Scheidungsantrag online stellen, wodurch langwierige Anwaltsgespräche entfallen. Unter dem Scheidungsformular kann man den Scheidungsantrag online stellen. Das bedeutet aber nicht, dass der Scheidungsantrag online beim Familiengericht eingereicht wird. Dies ist in Deutschland (noch) nicht möglich. Der Scheidungsanwalt  muss den Scheidungsantrag im Original und schriftlich beim Familiengericht einreichen.
Wir erheben im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung garantiert nur Scheidungskosten in Höhe der absoluten Mindestgebühren. Das bedeutet, der Scheidungsantrag ist garantiert nirgends günstiger. Mit dem Scheidungskostenrechner können Sie die Kosten der Scheidung vorab berechnen lassen.

Detaillierte Informationen über die Scheidung online und wie Sie dort Ihren Scheidungsantrag online stellen können, erhalten Sie hier.

8. Muster Scheidungsantrag
Unten finden Sie das Muster eines Scheidungsantrags, der entsprechend ergänzt mit den jeweiligen Angaben der Beteiligten so oder etwas modifiziert beim zuständigen Familiengericht durch uns eingereicht wird.

Expertentipp

Sandra Segl rät:
Für das Verfahren an sich ist es nicht wichtig, welcher der beiden Ehegatten den Scheidungsantrag stellt. Man hat hierdurch keine direkten Nachteile oder Vorteile.
Wichtig:
1. Relevant kann es jedoch sein, wenn sich die Eheleute einvernehmlich scheiden lassen und nur einen Anwalt beauftragen. Wenn ein Ehegatte ein geringes Einkommen hat, kann dieser mit dem Scheidungsantrag zusammen Verfahrenskostenhilfe für die Scheidung beantragen. Dann sollte eventuell dieser den Scheidungsantrag einreichen lassen.

Fachanwältin für Familienrecht
2. Zudem sollte man sich bewußt sein, dass derjenige, der die Scheidung einreicht, vorab die gesamten Gerichtskosten beim Familiengericht als Vorschuss vorstrecken muss. Ansonsten wird das Familiengericht nicht tätig und stellt den Scheidungsantrag nicht dem Ehepartner zu. Das Scheidungsverfahren wird dann nicht weiter betrieben. Hat also einer (derzeit) nicht die notwendigen finanziellen Mittel, sollte der andere Ehepartner den Scheidungsantrag einreichen.


Amtsgericht Landshut

Datum: 22. Januar 2015      
Maximilianstr. 22
84034 Landshut
- Familiengericht -
In Sachen
Huber ./. Huber
wegen Scheidung
Aktenzeichen: neu

Unser Zeichen: SE 1001/15


Scheidungsantrag


der Frau (Vornamen) Huber, (Anschrift)
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte: SEGL Rechtsanwälte, Stethaimerstr. 28, 84034 Landshut

gegen


Herrn (Vorname) Huber, (Anschrift)
 - Antragsgegner -
Verfahrensbevollmächtigter: keiner
wegen Scheidung
vorläufiger Verfahrenswert: 6.000 €
Hiermit zeige ich an, dass ich die Antragstellerin anwaltlich vertrete und
werde beantragen:
Die am (Datum) vor dem Standesamt Landshut unter der Heiratsregisternummer
(…) geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
 

Begründung:
 

1. Die Beteiligten haben am (Datum der Eheschließung) die Ehe miteinander  geschlossen.
Beweis:  Familienstammbuch und/oder Heiratsurkunde in Kopie. Wird im Termin im Original vorgelegt

2. Die Ehegatten besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
Die Antragstellerin hat mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern (Name, Geburtsdatum der Kinder) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gerichtsbezirk Landshut. Der Antragsgegner ist aus der ehemals gemeinsamen Ehewohnung in Landshut ausgezogen.
Es sind keine anderen Familiensachen anhängig.


3. Die Ehe der Beteiligten ist zerrüttet. Die Eheleute leben seit dem (Datum der Trennung) voneinander getrennt. Die Trennung erfolgte zuerst innerhalb der gemeinsamen Wohnung. Der Antragsgegner zog am (Datum) aus der gemeinsamen Wohnung in Landshut aus. Die Antragstellerin ist mit den minderjährigen Kindern dort verblieben, so dass dass Amtsgericht Landshut örtlich zuständig ist.

Der Antragsgegner hat gegenüber der Antragstellerin erklärt, dass er dem Scheidungsantrag zustimmen wird.

Beide Ehegatten haben sich zwischenzeitlich neuen Partner zugewandt, sodass mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr gerechnet werden kann.

Beweis: Anhörung der Ehepartner
4. Die Parteien haben noch keine Regelungen getroffen im Hinblick auf

  • Elterliche Sorge in Bezug auf gemeinsamen Kinder

  • den Umgang mit den gemeinsamen Kindern

  • den Kindesunterhalt in Bezug auf die gemeinsamen Kinder

  • den Ehegattenunterhalt

  • die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung

  • die Rechtsverhältnisse im Hinblick auf den Hausrat


5. Angaben zum Verfahrenswert

Monatliches Nettoeinkommen Antragstellerin: 1000 Euro
Monatliches Nettoeinkommen Antragsgegner: 1500 Euro

Vermögen der Antragstellerin (Betrag)
Vermögen des Antragsgegners (Betrag)

Sandra Segl
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht (Unterschrift im Original)



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